Ermittlungsmaßnahmen contra Verschwiegenheitspflichten


Am 12.11.2008 ist die Neufassung des Bundeskriminalamtsgesetzes vom Bundestag verabschiedet worden. Der BFB hatte sich in mehreren Stellungnahmen - zuletzt gegenüber dem Vermittlungsauschuss - vehement gegen die Einführung einer Stufenregelung zur Datenerhebung gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Freiberuflern ausgesprochen. Gegen das BKA-Gesetz sind inzwischen zahlreiche Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden. Der BFB hatte vergleichbare Regelungen bereits 2007 bei zwei weiteren Gesetzen kritisiert: Das Telekommunikationsüberwachungsgesetz sowie das Zollfahndungsdienstegesetz.

Alle genannten Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe öffnen wesentliche Teile des nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutzes des sogenannten Kernbereichs privater Lebensgestaltung für staatliche Überwachungsmaßnahmen. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und seinem Arzt, Anwalt, Steuerberater etc. wird nicht mehr, wie für das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), für die genannten Geheimnisträger unterschiedslos geschützt, sondern durch eine „Stufenregelung“ in einer Art und Weise aufgeweicht, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder geboten noch gerechtfertigt ist. Die Stufenregelung sieht ein umfangreiches Datenerhebungsverbot lediglich für Maßnahmen vor, die sich gegen Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete richten. Für andere in § 53 Abs. 1 StPO genannte Freiberufler kann nach entsprechender richterlicher Würdigung allenfalls ein Verwertungsverbot erreicht werden. Was ist ein Zeugnisverweigerungsrecht, welches dem Grundrechtsschutz des Bürgers dienen soll, noch Wert, wenn der Arzt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorher schon abgehört werden durfte?

Am 11.11.2010 hat nunmehr der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ verabschiedet und damit durch Änderung des § 160 a StPO die Stufenregelung zumindest für Rechtsanwälte aufgehoben. Diese werden bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen nunmehr in gleicher Weise geschützt wie Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete. Das Gesetz tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Der BFB begrüßt die Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten ausdrücklich. Dies ist jedoch nur ein erster Schritt in die richtige Richtung und in keiner Weise ausreichend für die Gesamtheit der verschwiegenheitsverpflichteten Berufe. Der BFB hatte sich in der Vergangenheit bereits für die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160 a StPO eingesetzt. Diese Forderung konnte sich leider bislang nicht durchsetzen. Es gilt nun, die Bundesregierung konstruktiv darin unterstützen, weitere Berufsgeheimnisträger zu identifizieren. Diesen Schritt hatte die Bundesregierung bereits im Koalitionsvertrag avisiert.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 30.11.2010 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/3989) in den Bundestag eingebracht. Bei Anordnungen von Ermittlungsmaßnahmen sollten nach dem Entwurf Medienangehörigen derselbe Status verliehen werden wie Rechtsanwälten, Abgeordneten und Seelsorgern.

Näheres zu den oben genannten Gesetzen und den Aktivitäten des BFB können Sie den beiliegenden Stellungnahmen entnehmen:

Stellungnahmen § 160a StPO, TelekommunikationsüberwachungsgesetzZollfahndungsdienstegesetz und BKA-Gesetz

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung:
Kommentar "Wenig Schutz für Anwälte und ihre Mandanten", von Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen

"Geistlichenprivileg für Imame?", von Gisela Piltz, MdB (Auszug aus "der freie beruf, Nr. 5/2009)

Artikelserie im "der freie Beruf", Ausgabe September/Oktober 2008, S. 20-23

BFB-Pressemeldung vom 07.05.2007 


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