Gründungszuschuss und Einstiegsgeld

Am 1. August 2006 wurde der Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt. Mit dem Gründungszuschuss besteht die Möglichkeit, arbeitslose Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit zu unterstützen. 

Beide Instrumente - Gründungszuschuss und Einstiegsgeld - fördern Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Gründungszuschuss für ALG-I-Empfänger
Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt: In den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart wird ein monatlicher Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Zusätzlich erhalten diese Gründer bis zu neun Monate einen Pauschalbetrag von 300 Euro monatlich, um sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern.
Nach diesen sechs Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung am Markt gefestigt hat, sodass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Folglich gibt es dann nur noch den Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro zur Sozialversicherung für weitere neun Monate.

Seit dem 1. Januar 2012 erhalten arbeitslose Gründer nicht mehr automatisch den Existenzgründerzuschuss, sondern erst nach Einzelfallprüfung durch die Agentur für Arbeit (Umwandlung einer Pflichtleistung in eine Ermessensleistung), d. h. die Agentur für Arbeit prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob es sich um eine tragfähige Existenzgründung handelt.

Einstiegsgeld für ALG-II-Empfänger
ALG-II Empfänger, die sich beruflich selbstständig machen möchten, können ein Einstiegsgeld, das zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt wird, erhalten. Der Fallmanager, der die individuelle persönliche Situation des Arbeitsuchenden am besten beurteilen kann, kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager nicht gebunden. Sie orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Familie) des Arbeitsuchenden.


Für den Gründungszuschuss sowie das Einstiegsgeld benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Businessplan und fachkundige Stellungnahme zu Ihrem Gründungsvorhaben
- Nachweis der persönlichen Eignung durch die Bundesagentur für Arbeit oder einer benannten Stelle

Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK), berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Gründer, die weder einer IHK, HWK oder berufsständischen Kammer angehören, müssen sich an einen Steuer- oder Unternehmensberater wenden. 

Wichtiger Hinweis: Der BFB ist kein Fachverband im Sinne der oben genannten Aufzählung und daher nicht befugt, diese Stellungnahme für Sie anzufertigen. Bitte wenden Sie sich an einen Steuer- oder Unternehmensberater!!! 

Weitere Informationen gibt es bei der örtlichen Arbeitsagentur sowie über die Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

 

 


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