Historie der Freien Berufe

Antike - ab ca. 4000 v. Chr.

Um ca. 4000 v. Chr. entwickeln sich Tätigkeiten, die heute  zu den Freien Berufen gezählt werden. Die Heilkunde war im Vorderen Orient bereits eine ausgeprägte Wissenschaft. Ingenieure und Architekten im Vorderen Orient entwickeln durchdachte Bewässerungsanlagen, erfinden das Rad (Wasserrad, Streitwagen) und berechnen gigantische Bauwerke exakt (Pyramiden). Forschung und Wissenschaft treiben die Entwicklung in der Menschheitsgeschichte voran.

600-400 v. Chr.

Der römische Gelehrte Marcianus Capella gab den Freien Berufen ihren Namen. Er prägte den Begriff „artes liberales“ (lat. freie Künste) und unterschied um 400 v. Chr. sieben Künste: (Grammatik, Dialektik und Rhetorik, Geometrie, Arithmetik Astronomie und Musik). Auch die Architektur, Zeichnen, die Leibeserziehung und die Medizin zählten in der Antike zu den „artes liberales“.  Die Römer ordneten sie dem Bereich der Wissenschaften zu, ausgeführt von Menschen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit „Wort und Schrift“ benötigten. Angehörige der „artes liberales“ wurden mit Privilegien und Immunitäten (z.B. Befreiung von Einquartierungslasten) ausgestattet. Das wichtigste Motiv für die Sonderbehandlung von Angehörigen der „artes liberales“ war wohl die „utilitas“, das Gemeinwohl. Zu den „Freien Berufen“ zählten in der Antike Ärzte, Sachverwalter, Architekten, Ingenieure.

Die erste medizinische Zunft ist in Griechenland um 600 v. Chr. nachweisbar. Aus ihr entwickelte sich die Gemeinschaft der Asklepiaden, einer Art Ärztesippe, die neben der Pflege der Wissenschaft sich auch um das Zusammengehörigkeitsgefühl und in geringen Maß auch um die wirtschaftlichen Belange ihrer Angehörigen kümmerte. Auch der berühmte griechische Arzt Hippokrates (460-377 v. Chr.) wurde von einem Asklepiaden ausgebildet.


Mittelalter

5. Jhd. bis ca. 10. Jhd. 

Mit dem Ende der römischen Antike und dem Beginn der Völkerwanderungen in Europa zerfielen die alten Ordnungen und auch die „artes liberales“ spielten lange Zeit keine entscheidende Rolle mehr. Erst Karl der Große legte mit der Gründung der künstlerischen Palastschule und einer Dichter- und Gelehrten-Akademie den Grundstein für die Anerkennung der „geistigen“ Berufe.

11. bis 14. Jhd.

Die Staatsbildung in Deutschland und Europa brachten für die „Freien Berufe“ eine einschneidende Entwicklung mit sich. Das fürstliche Rechtsgebot löste das klerikale Brauchtum ab und die Gesundheitspflege wurde Sache des Staates. Im 12. Jahrhundert erhielten die „geistigen“ Berufe durch die Gründung von Universitäten und Hochschulen einen neuen Stellenwert. Im 12. Jhd. wurde in Arles (Frankreich) eine erste Ärzte- und Apothekerordnung erlassen.
 
Um 1240 erließ der Staufferkaiser Friedrich II. die erste umfangreiche Medizinalordnung, entsprechende Ordnungen folgten im 14. Jhd. in den deutschsprachigen Territorien: Die Medizinalordnung Karls IV. um 1350 gilt nach derzeitigem Forschungsstand als erste im deutschsprachigen Raum. Die Heilberufe teilten sich schnell auf und das Selbstbewusstsein der einzelnen Berufsstände manifestierte sich im 14. Jhd. in der Gründung eigener Zünfte unter den Heilberuflern.

Mit der Wiederentdeckung des Römischen Rechts im 12. Jhd. etablierte sich der Berufsstand der Juristen. Richter im Paris des 14. Jhd. wurden ausschließlich aus dem Kreis der Juristen berufen.


Renaissance

15.-16. Jhd.

Mit dem Beginn der Renaissance bekamen die freien Berufstände den nötigen Auftrieb für ihre zukünftige Entfaltung. Zum ersten mal taucht in der Geschichte des christlichen Abendlandes der Begriff der „geistigen Freiheit“ auf. Studenten und Universitäten beschleunigen die intellektuelle Entfaltung und Durchdringung des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Die intellektuellen Berufe machten die Entfaltung des städtischen Verfassungs- und Kulturlebens erst möglich.
  
Architekten und bildende Künstler entwickelten eigene Berufsstände. Die Technik des Buchdrucks im frühen 16. Jhd. sorgte für eine schnelle Verbreitung von Schriften. Im Zuge des blühenden Welthandels entwickelte sich der Beruf des „Bücherrevisors“.

Seit Anfang des 16. Jhd. sind in Deutschland festangestellte Spitalärzte nachweisbar. Bereits Ende des 15. Jhd. entwickeln die medizinischen Vereinigungen zugleich immer mehr Ordnungen und Erlasse zum Schutze des Patienten. Gegen Ende des 16. Jhd. wurden in den Städten amtliche Kollegien eingerichtet, so genannte „Collegia medica“, die nur approbierte Ärzte als Mitglieder aufnahmen.
Die zunehmende Macht der Landesherren und das Interesse an einem geordneten Gesundheitswesen drängte jedoch die Rechtssetzungsbefugnisse der Korporationen zurück. Dies führte langsam zu einer zunehmenden Vereinnahmung des Arztberufs durch den Staat und zur sogenannten „Verbeamtung“ der Ärzte.


Neuzeit

17.- 18. Jhd.
Im 17. Jhd. strebte die Verstaatlichung der ärztlichen Berufsordnung einem Höhepunkt zu: Während des Absolutismus wurde den innerstaatlichen Institutionen (Zünften, Fakultäten, ständische Herrschaftskreise) die Rechtsetzungsbefugnis entzogen und für die „freien“ Berufe konkrete Standesverordnungen eingeführt („Medicinalordnung“, „Ärzteordnung“, „Apothekerordnung“, „Advocaten-Ordnung“). In dieser Zeit stieg die Zahl und Bedeutung der beamteten Ärzte in Europa.
 
In Deutschland zersplitterte die Sachverwalterschaft in Advokaten (Vertreter vor Gericht) und Prokuratoren (Rechtsberater und Schriftsatzverfasser). Die freie Anwaltschaft wurde während des Absolutismus entweder unterdrückt oder abgeschafft. Die tragende Rolle, die Anwälte und Juristen in Frankreich während der Revolution gespielt hatten trug dazu bei, die Rehabilitation des Berufsstandes in Deutschland bis hin zum Kaiserreich zu verzögern.
   
19. –20. Jhd.

Auf staatliche Bevormundung folgte der Drang nach mehr Selbstbestimmung: Mitte des 19. Jhd. bildeten sich zum ersten Mal in der Geschichte der Freien Berufe öffentlich-rechtliche Standesorganisationen (Kammern) heraus. Frühe Erscheinungsformen sind z.B. die Hamburger Notariatskammer (1811) und die Gründung der Anwaltskammer von Sachsen-Coburg-Gotha (1862).

Die Reichsgründung 1871 und des beginnenden wirtschaftlichen Liberalismus bedeuteten die Wende in der Organisation der Freien Berufe. Mit dem Erlass der Rechtsanwaltordnung vom 1.7.1878 wurde die weitgehende disziplinarische Loslösung von staatlichen Stellen erreicht. Am 25. Mai 1887 war für Preußen die Errichtung von Ärztekammern in jeder Provinz angeordnet worden. In den 20er Jahren kam es zur Verabschiedung zahlreicher Standesordnungen, die noch heute Gültigkeit haben.

Anfang des 20. Jhd. nimmt das Kammerwesen, wie wir es heute kennen, konkret Gestalt an: 1909 folgte die Gründung der „Vereinigung der Vorstände der deutschen Anwaltskammern“, der Vorläufer der heutigen Bundesrechtsanwaltskammer. Um die Jahrhundertwende spaltete sich der Kreis der Juristen zudem in neue Berufsgruppen aus den Bereichen der Rechts- und Wirtschaftsberatung auf. Ihre Selbstverwaltungseinrichtungen orientierten sich an den bereits vorhandenen Rechtsanwaltsvereinigungen. Die Gründung des Kammerwesens in den übrigen rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen folgte erst in den dreißiger Jahren: Die Patentanwaltskammer (28.9.1933), Reichsnotarkammer (13.2.1937). Am 23.3.1943 wurde mit der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder eine öffentlich-rechtliche Institution für Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigte Buchprüfer geschaffen, am 12.6.1943 folgte die Reichskammer der Steuerberater.

In den Heilberufen bildete sich nach der Jahrhundertwende ein eigenständiges Kammerwesen heraus: Apotheker (2.2.1901), Tierärzte (2.4.1911), Zahnärzte (16.12.1912). Den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts erhielten z.B. die Ärztekammern in Preußen am 30.12.1926, in Bayern am 1.7.1927.

1946 wurde auf überregionaler Ebene der „Nordwestdeutsche Ärztekammerverband“ gegründet, der 1947 in „Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern“ umbenannt und 1955 endgültig als „Bundesärztekammer“ bezeichnet wurde.

1949 - Gründung des Bundesverbandes der Freien Berufe.

Redaktion "der freie beruf"


Quellen: Deneke, J.F. Volrad: Die Freien Berufe, Stuttgart 1956. Mann, Thomas: Die Freien Berufe in Deutschland, Vortrag im Rahmen des Symposiums zum 4. Tag der Freien Berufe, Landesverband der Freien Berufe Thüringen e.V., Erfurt 2003. Taupitz, Jochen: Die Standesordnungen der freien Berufe, Berlin 1991. Tettinger, Peter J.: Kammerrecht, München 1997. Werner, Florian: Freigelassene als Ärzte und Konkurrenzverbotsklausel, Diplomarbeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, SS 2002.

 

 


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