Künstlersozialversicherung

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung.

Wie Arbeitnehmer zahlen diese nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes (40%) und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen (60%) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter, z. B. Galerien, Musik- und Theaterveranstalter, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Verlage etc.).

Künstler nach dem KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.

Merke: Über die Aufnahme in die KSK entscheidet diese selbst!

Einige wichtige Hinweise zur KSK:
• Um in der KSK versichert zu werden - oder zu bleiben -, muss die Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro pro Jahr überschritten werden. Ausnahme: Berufsanfänger.
• Berufsanfänger werden in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit auch dann versichert, wenn sie diese Mindestverdienstgrenze nicht erreichen. Es muss aber zumindest ein Beitrag gezahlt werden, der sich aus der Mindesteinkommensgrenze (siehe oben) errechnet.
• Die selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit muss im Wesentlichen im Inland erbracht werden.
• Künstler / Publizisten dürfen nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
• Nebeneinkünfte aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit oder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dürfen pro Monat 400 Euro nicht überschreiten, ansonsten entfällt die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK.
• Betragen die Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit weniger als ein Sechstel der Gesamteinkünfte, so endet die Versicherungspflicht nach dem KSVG.

Merke: Die Mitgliedschaft in der KSK kann zwar als Hinweis auf Freiberuflichkeit gewertet werden, dient jedoch nicht als Nachweis in steuerlicher Hinsicht!

Ausführlichere Informationen erhalten Sie direkt auf den Seiten der Künstlersozialkasse sowie in dem Buch des BMAS (als PDF herunterladbar).

Merk- und Informationsblatt zur Abgabepflicht für Verwerter (Stand: 27. August 2008)

BFB-Positionspapier zur Künstlersozialversicherung vom 11. September 2008

 


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