Die geringfügige Beschäftigung ist auch in den Freien Berufen ein beliebtes und sinnvolles Flexibilisierungsinstrument zur Abdeckung von Leistungsspitzen. Durch Schwankungen in der Nachfrage nach qualifizierten Dienstleistungen von Freiberuflern ist mit diesem Instrument ein schneller Rückgriff auf ein Arbeitskräftepotenzial mit spezialisiertem Sachverstand möglich.
Es folgen einige nützliche Informationen:
I. Mini-Jobs bis 400 €
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die Verdienstgrenze bei den sog. Mini-Jobs liegt bei 400 € monatlich. Die ehemalige Beschränkung auf eine Höchststundenzahl von 15 Stunden wöchentlich existiert be-reits seit 2003 nicht mehr. Alleiniges Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung ist also das Arbeitsentgelt, unabhängig von der Arbeitszeitdauer. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitentgelt 400 € über-steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben – weder Steuern noch Sozialbeiträge – zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent des tatsächlich gezahlten Arbeitsent-gelts:
• 15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung (ggf. mit Aufstockung für den Arbeitnehmer)
• 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung
• 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
2. Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Beschäfti-gungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr be-grenzt ist. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind somit im Laufe eines Kalender-jahres zu addieren. Ist der berufsmäßig tätige kurzfristig Beschäftigte länger als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt, tritt die Sozialversicherungspflicht ein.
3. Mini-Jobs im Privathaushalt
Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt dann vor, wenn die Be-schäftigung durch einen Privathaushalt begründet wird und gewöhnlich von einem Mitglied des Haushaltes ausgeführt werden kann. Das monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung darf regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreiten.
Wegen der Beschäftigung im privaten Haushalt werden Arbeitgeber nicht geprüft. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale in Höhe von 12 Prozent des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts:
• 5 Prozent Rentenversicherung
• 5 Prozent Krankenversicherung
• 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Hinzu kommt seit 1.1.2006 der einheitliche Beitrag zur gesetzlichen Unfallversiche-rung in Höhe von 1,6 Prozent.
4. Gesetzliche Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle abhängig Beschäftigten unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgeltes – somit auch geringfügig und kurzfristig Beschäf-tigte – kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Zustän-dig für die Versicherung sind die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaf-ten. Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis dem zuständigen Unfallver-sicherungsträger melden.
5. Zuständige Einzugsstelle und Meldeverfahren
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungs-verhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden, d.h. geringfügige Beschäfti-gungen mit einem monatlichen Verdienst bis zu 400 € sowie kurzfristige Beschäfti-gungen sind in das normale Meldeverfahren (betrifft insoweit die Pauschalbeiträge als auch die Pauschalsteuer) einbezogen.
Allerdings sind die Meldungen immer bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) und nicht bei den Krankenkassen einzureichen. Der Arbeitgeber muss nicht nur die An- und Abmeldungen, sondern auch alle ande-ren Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten. Für kurzfristige Beschäftigungen von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr sind allerdings keine Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldun-gen abzugeben. Für die Meldungen der Beschäftigungsverhältnisse zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten die Ausführungen von oben.
Zentrale Meldestelle ist die:
Mini-Jobzentrale, 45115 Essen
Service-Center: 01801 200 504 (Ortstarif)
Mo. - Fr.: 7.00h bis 19.00h
Fax: 0201 384 97 97 97
www.minijob-zentrale.de
II. Gleitzone zwischen 400 und 800 € (Midi-Jobs)
Für Arbeitsentgelte oberhalb von 400 € bis zur Grenze von 800 € gilt eine sog. Gleit-zone (Progressionszone). Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone (400,01 € bis 800,00 €) unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversiche-rung. In der Gleitzone wird der Beitragsbemessung ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Arbeitnehmer kann hierauf verzichten und den Beitrag zur Rentenversicherung entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen. Er erwirbt damit höhere Rentenanwartschaften.
Der Arbeitgeber zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeit-geberanteil ein, d. h., er trägt die Hälfte des – je nach Höhe der Beiträge zur gesetzli-chen Krankenversicherung individuell verschiedenen – Gesamtsozialversicherungs-beitrages.
Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag steigt linear von rund 9 Prozent am An-fang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, d.h. bis zur Hälfte des individu-ellen Gesamtsozialversicherungsbeitrages, an.
III. Zusammenrechnung
Aufbauend auf dem geltenden Recht werden mehrere geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet. Dies gilt auch für eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt. Bei Überschreiten der Grenze von 400 € tritt die Versicherungspflicht ein. Führt die Zusammenrechnung zu einem Entgelt von 400 € bis 800 €, gelten für das gesamte Entgelt die Regelungen der Gleitzone.
Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigun-gen findet nicht statt.
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Nebenbe-schäftigungen zusammengerechnet. Ausnahme: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 € bleibt anrechnungsfrei. Übt also ein Arbeitnehmer neben einer Hauptbeschäfti-gung zwei geringfügige Beschäftigungen aus, so bleibt eine der Nebenbeschäftigun-gen anrechnungsfrei. Welche der Nebenbeschäftigungen anrechnungsfrei bleibt, wird sich voraussichtlich nach der zeitlichen Reihenfolge richten. So würde die jeweils zu-erst aufgenommene Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei bleiben. Versicherungs-pflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit Beschäftigungen in der Gleitzone zu-sammengerechnet.
Wird bei der Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer ge-ringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht künftig erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. So wird vermieden, dass Arbeitgeber rückwirkend Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen müssen, wenn sie keine Kenntnis von einer weiteren Beschäftigung ihres Arbeitnehmers hatten. In diesem Fall bleibt es bei den in der Vergangenheit bereits abgeführten Sozialbeiträgen.
IV. Exkurs: Mini-Jobber sind keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
Im Rahmen der Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen stellt sich häufig die Frage, ob sich der Selbstständige durch die Einstellung eines geringfügig Beschäftig-ten von der Rentenversicherungspflicht befreien kann. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VI sind ausgewählte Selbstständige rentenversicherungspflichtig, sofern keine versiche-rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Insoweit gelten Minijobber – geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt bis 400 € mo-natlich – nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Dagegen erfüllen Midi-Jobber – geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400 € und 800 € - das Kriterium des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, da für diese Sozialversiche-rungsbeiträge abgeführt werden müssen.
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