Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht

Scheinselbstständigkeit und die Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen wurden im Jahr 1999 zu einem großen Thema. Mit ihrem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung gravierende Verschlechterungen für Selbstständige in Kraft gesetzt.

Vor dem 1.1.1999 existierten keinerlei konkrete gesetzliche Kriterien zur Feststellung der Selbstständigkeit, d.h. auch die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - heute Deutsche Rentenversicherung Bund - hat keine Rechtsgrundlage, sog. Scheinselbstständige zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zu verpflichten. Die Beweislast, dass es sich um Scheinselbstständigkeit handelt, lag vollends bei der BfA.

Mit dem o.g. Gesetz wurden jedoch fünf Kriterien zur Definition der Scheinselbstständigkeit in § 7 Abs. 4 SGB IV eingeführt (keine eigenen Mitarbeiter, nur ein Auftraggeber, vergleichbare Tätigkeit, unternehmerisches Handeln und vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber). Außerdem wurde die Beweislast zu Ungunsten des Selbstständigen umgekehrt.

Mit dem „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ am 1.1.2003 wurden diese fünf Kriterien dann wieder ersatzlos gestrichen.

Nunmehr hatte § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folgenden Wortlaut: „Anhaltspunkte für eine (nicht) selbstständige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Damit war das Risiko der Scheinselbstständigkeit seit 2003 erheblich reduziert, zumal der BfA wieder die volle Beweislast zugekommen ist. Somit wurde im Wesentlichen die Gesetzeslage von vor dem 1.1.1999 hergestellt.

Allerdings kann keine völlige Entwarnung gegeben werden!

Anders als bei der Scheinselbstständigkeit wurden die beiden Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, die die Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen definieren, im Rahmen des oben genannten Gesetzes zum 1.1.2003 nicht geändert. Daher gilt nach wie vor ein Selbstständiger als rentenversicherungspflichtig, wenn er regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Achtung: Geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von unter 400 € monatlich (sog. Mini-Jobber) zählen nicht als "versicherungspflichtige Arbeitnehmer". Erst bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 € erfüllen geringfügig Beschäftigte das Kriterium des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (siehe auch hier).

Der Selbstständige darf sich dann mit ausschließlich vom ihm selbst aufzubringenden monatlichen Beiträgen am Versuch beteiligen, das „Schwarze Loch“ der Gesetzlichen Rentenversicherung zu stopfen. Dies kostet ihn rund 500 Euro monatlich.

Somit ist das Risiko der Rentenversicherungspflicht auch durch die neue Gesetzesänderung nicht minimiert worden!

Fazit
Auch heute noch kann die BfA – die seit der Organisationsreform der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.10.2005 Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) heißt – Selbstständige zu Beitragszahlern machen bzw. dies zumindest versuchen.

Quelle: RA Dr. Benno Grunewald, Bremen


Checkliste zur Feststellung von Scheinselbstständigkeit
Wenn Sie die Fragen 1, 2 und 3 mit "Ja" und die Fragen 4 und 5 mit "Nein" beantworten, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich bei Ihnen um eine selbstständige Tätigkeit handelt und nicht etwa um eine "Scheinselbstständigkeit":

1. Sind Sie rechtlich (durch die Rechtsform) und wirtschaftlich (z. B. durch das unternehmerische Risiko selbstständig?

2. Erfüllen Sie Ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen?

3. Tragen Sie das unternehmerische Risiko und die Kosten der Arbeitsausführung?

4. Ist Ihre Arbeitszeit nach Dauer, Beginn und Ende durch Auftraggeber bindend festgelegt?

5. Sind Sie unmittelbar in den Arbeitsablauf und die Organisation von Auftraggebern integriert?



Startseite  Freie Berufe  Über uns  Zeitschrift dfb  Positionen  Themen  Termine  GS  BR  
Aktuelles aus der Sozialpolitik Versicherungspflicht für Freiberufler Künstlersozialversicherung Private Altersvorsorge für Freiberufler Geringfügige Beschäftigung Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht
Existenzgründung

Abgrenzung Freier Beruf vs. Gewerbe, Versicherungspflicht, Fördermittel usw.

Mehr...

 

Auf der Suche nach einem Freiberufler

Mehr...

 

Junge Freie Berufe im BFB starten Netzwerke bei xing und facebook



Hier können Sie Mitglied werden.

 

Berufsausbildung


Mehr...

Ausbildungspakt, Lehrstellen-Infobörse, Informationen für Bewerber/innen und Freiberufler.

Mehr...

 

Deutschlandstipendium

Hier erfahren Sie mehr zum Stipendienprogramm der Bundesregierung.

Aktuelle Statistik der Selbstständigen in den Freien Berufen


Mehr...

Kreditmediator: Probleme mit der Kreditvergabe Ihrer Bank?

Mehr...

 

Aktuelle Ausgabe "der freie beruf"


 Mehr ...