Versicherungspflicht für Freiberufler

Von dem ursprünglich einmal geltenden Grundsatz, dass selbstständige Freiberufler und andere Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig in der Gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege-, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung sind, gibt es mittlerweile zahlreiche Ausnahmen:

Rentenversicherung
Die verkammerten Freien Berufe (Kammerpflichtmitgliedschaft) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker sowie in der Regel Architekten) sind rentenversicherungspflichtig über ihre obligatorische Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken, die als Ersatz für die Gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind. Für diese Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, sich von der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen; eine Selbstständigkeit ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung. Für Ingenieure, die auch zu den verkammerten Freien Berufen zählen, gibt es ebenfalls Versorgungswerke. In diese dürfen aber in der Regel nur selbstständig tätige Ingenieure eintreten, eine Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherung wie bei den oben genannten Berufen ist in der Regel nicht möglich. Weitere Informationen hierzu gibt es über die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Auch unter den nichtverkammerten Freiberuflern gibt es Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversicherungspflichtig sind, da sie laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig gelten. Zu diesem Personenkreis zählen:

- Lehrer, Erzieher, wenn diese ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer tätig sind
- Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer: Physiotherapeuten sind versicherungspflichtig, da weisungsabhängig (vom Arzt überwiesen), Logopäden sind nicht versicherungspflichtig, da selbstständig und nicht weisungsabhängig
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Seelotsen
- Künstler und Publizisten (über die
Künstlersozialkasse)
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer und Küstenfischer
- bestimmte Handwerker
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Selbstständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht ist auch die Frage, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, von Bedeutung. Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) ein Statusfeststellungsverfahren erarbeitet. Erste Informationen gibt es auch hier.

Unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder nicht, sollten insbesondere Freiberufler, die keinen Zugang zu berufsständischen Versorgungswerken haben, zusätzlich eine private Altersvorsorge betreiben.

Kranken- und Pflegeversicherung
Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) haben sich mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen und Selbstständigen krankenversichert sein.

Pflichtversichert waren schon vorher Landwirte und Künstler und Publizisten (Letztere über die Künstlersozialkasse, umfangreiche Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich auch hier). Mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 und der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 besteht nunmehr auch eine Krankenversicherungspflicht für alle anderen Selbstständige

Grundsätzlich müssen Selbstständige dabei in das Versicherungssystem zurückkehren, in dem sie zuletzt versichert waren: Selbstständige die zuletzt gesetzlich krankenversichert (GKV) waren, können wieder zurück in ihre alte Kasse, müssen aber die Beiträge rückwirkend zum 01.04.2007 zahlen. Für Selbstständige, die eine private Krankenversicherung (PKV) finden, die den Selbstständigen aufnimmt, entfallen diese Rückzahlungen. Gleichwohl sollte hier bedacht werden, dass die Beiträge bzw. Prämien zur PKV mit zunehmenden Alter steigen.

Personen, die früher gar nicht krankenversichert waren, können entscheiden, ob sie die GKV oder PKV wählen. Beide Systeme dürfen die Selbstständigen dann nicht ablehnen. In der PKV haben sie mindestens Zugang zum sog. Basistarif. Die Beiträge zum Basistarif orientieren sich an Geschlecht und Alter (ohne weitere Risikozuschläge) und dürfen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten.

Weitere Informationen zum Thema "Krankenversicherungsschutz für Selbstständige" erhalten Sie über das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter Tel.: 01805 - 99 66 01.

Unfallversicherung
Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Eine Versicherungspflicht besteht für die unten stehenden Personen, ansonsten besteht für Selbstständige in der Regel nur dann Versicherungspflicht, wenn Arbeitnehmer beschäftigt sind, die über den Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle versichert sind. Es existieren aber auch hier einige Ausnahmen: So haben derzeit 9 der 26 gewerblichen branchenspezifischen Berufsgenossenschaft kraft ihrer Satzung eine Versicherungspflicht auch für den Unternehmer/Freiberufler selbst geregelt. In diesem Fall muss mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen. Über die zuständige Berufsgenossenschaft informiert der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Während alle anderen Sozialversicherungszweige paritätisch finanziert werden, also je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind die Kosten der GUV alleine vom Arbeitgeber zu tragen.

Für einen Großteil der Freien Berufe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständige Berufsgenossenschaft, für Heilkundler (Ärzte usw.) ist die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Es besteht Versicherungspflicht u.a. für folgende Freiberufler (alle in der BGW):

- Krankengymnasten
- Physiotherapeuten
- Hebammen
- Masseure
- Medizinische Bademeister
- Fußpfleger
- Logopäden
- Kranken- und Altenpfleger

Von der Versicherungspflicht explizit befreit sind u.a.:

- Selbstständig tätige Ärzte
- Zahnärzte
- Tierärzte
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Heilpraktiker
- Apotheker

Für alle Nichtpflichtversicherten besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung als Alternative zur Privaten Unfallversicherung. Ansonsten müssen nur die beschäftigten Arbeitnehmer über die BGn versichert werden.

Arbeitslosenversicherung
Die Möglichkeit, sich als selbstständiger Freiberufler (das gilt für alle anderen Selbstständigen ebenso) gegen Arbeitslosigkeit in der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (GAV) versichern zu lassen, besteht grundsätzlich nicht (Ausnahme: siehe unten). Jeder Freiberufler hat jedoch seine angestellten Beschäftigten dem Arbeitsamt (heute Arbeitsagentur) binnen 14 Tagen zu melden.

Freiwllige Arbeitslosenversicherung über die Arbeitsagentur
Mit dem Hartz-III-Gesetz haben jedoch auch seit dem 1. Februar 2006 Existenzgründer die Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Da sich bis heute kein privater Anbieter für Arbeitslosenversicherungspolicen auf Grund des versicherungsmathematisch kaum kalkulierbaren Risikos einer Arbeitslosigkeit gefunden hat, übernimmt dies nunmehr die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg (BA). Es gilt nunmehr das SGB III, § 28a „Freiwillige Versicherung“. Voraussetzung: Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden in der Woche betragen. Der Antragsteller muss in den letzten 24 Monaten vor der Existenzgründung mindestens zwölf Monate in der GAV versichert gewesen sein bzw. unmittelbar vor seiner Existenzgründung wenigstens während kurzer Zeit Arbeitslosengeld I (ALG I) oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen haben.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind einkommensunabhängig. Selbstständige und Existenzgründer zahlen monatlich 39,81 € in den alten Bundesländern und 33,56 € in den neuen Bundesländern. Anträge sind bei der zuständigen Arbeitsagentur binnen eines Monates nach Existenzgründung zu stellen. Ältere Selbstständige, die schon lange vor dem 1. Februar 2006 ihre Existenzgründung hatten, konnten sich bis Ende 2006 für oder gegen die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden.

Seit dem 1. Januar 2007 ist eine freiwllige Arbeitslosenversicherung nur noch für neue Existenzgründungen möglich.

Die Bestimmung ist vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2010.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dieser Versicherung wird frühestens nach zwölf Monaten Beitragszahlung erworben. Dann kann der arbeitslose Selbstständige – falls er nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich zu tun hat – Arbeitslosengeld beantragen und diese Leistung sechs Monate lang erhalten. Nach 24 Beitragsmonaten stünden ihm zwölf Monate Unterstützung der BA zu. Die Höchstdauer der Leistungszahlung beträgt 18 Monate. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nach dem letzten Einkommen in abhängiger Beschäftigung oder – wenn diese schon länger als zwei Jahre zurückliegt – nach der beruflichen Qualifikation. Der Höchstsatz beläuft sich auf monatlich 1.364,10 €. Je höher die berufliche Qualifikation, desto höher die Leistungszahlung. Insoweit dürften die Freien Berufe auf Grund ihrer in der Regel hohen Qualifikation am stärksten profitieren.

Nähere Auskünfte zu der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gibt die zuständige örtliche Arbeitsagentur, siehe auch hier.


Startseite  Freie Berufe  Über uns  Zeitschrift dfb  Positionen  Themen  Termine  GS  BR  
Aktuelles aus der Sozialpolitik Versicherungspflicht für Freiberufler Künstlersozialversicherung Private Altersvorsorge für Freiberufler Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht
Berufsausbildung

Ausbildungspakt, Lehrstellen-Infobörse, Informationen für Bewerber/innen und Freiberufler.

Mehr...

 

Existenzgründung

Abgrenzung Freier Beruf vs. Gewerbe, Versicherungspflicht, Fördermittel usw.

Mehr...

 

Aktuelle Statistik der Selbstständigen in den Freien Berufen

Mehr...

Sonderausgabe des „KfW-impuls“ für die Freien Berufe in Kooperation von KfW-Bankengruppe und BFB

Mehr ...

 

Aktuelle Ausgabe "der freie beruf"


 Mehr ...