Versicherungspflicht für Freiberufler

Von dem ursprünglich einmal geltenden Grundsatz, dass selbstständige Freiberufler und andere Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig in der Gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege-, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung sind, gibt es mittlerweile zahlreiche Ausnahmen:

Rentenversicherung
Die verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und –bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten) sind unabhängig vom wirtschaftlichen Status der Berufsausübung als Angestellte oder Selbstständige Pflichtmitglieder im berufsständischen Versorgungswerk ihrer Kammer. Angestellt Tätige können sich zugunsten des Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn neben der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auch Pflichtmitgliedschaft zur Kammer bereits vor dem 01.01.1995 bestand. Diese Doppelanforderung erfüllen alle Berufsstände, außer denen der Ingenieure und Psychotherapeuten. Auskünfte zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Einzelfall erteilt das zuständige Versorgungswerk, zu allgemeinen Fragen der berufsständischen Versorgung die  Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Auch unter den nichtverkammerten Freiberuflern gibt es Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversicherungspflichtig sind, da sie laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig gelten. Zu diesem Personenkreis zählen:

- Lehrer, Erzieher, wenn diese ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer tätig sind
- Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer: Physiotherapeuten sind versicherungspflichtig, da weisungsabhängig (vom Arzt überwiesen), Logopäden sind nicht versicherungspflichtig, da selbstständig und nicht weisungsabhängig
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Seelotsen
- Künstler und Publizisten (über die
Künstlersozialkasse)
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer und Küstenfischer
- bestimmte Handwerker
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Selbstständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht ist auch die Frage, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, von Bedeutung. Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) ein Statusfeststellungsverfahren erarbeitet. Erste Informationen gibt es auch hier.

Unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder nicht, sollten insbesondere Freiberufler, die keinen Zugang zu berufsständischen Versorgungswerken haben, zusätzlich eine private Altersvorsorge betreiben.

Kranken- und Pflegeversicherung
Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) haben sich mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen und Selbstständigen krankenversichert sein.

Pflichtversichert waren schon vorher Landwirte und Künstler und Publizisten (Letztere über die Künstlersozialkasse, umfangreiche Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich auch hier). Mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 und der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 besteht nunmehr auch eine Krankenversicherungspflicht für alle anderen Selbstständige

Grundsätzlich müssen Selbstständige dabei in das Versicherungssystem zurückkehren, in dem sie zuletzt versichert waren: Selbstständige die zuletzt gesetzlich krankenversichert (GKV) waren, können wieder zurück in ihre alte Kasse, müssen aber die Beiträge rückwirkend zum 01.04.2007 zahlen. Für Selbstständige, die eine private Krankenversicherung (PKV) finden, die den Selbstständigen aufnimmt, entfallen diese Rückzahlungen. Gleichwohl sollte hier bedacht werden, dass die Beiträge bzw. Prämien zur PKV mit zunehmenden Alter steigen.

Personen, die früher gar nicht krankenversichert waren, können entscheiden, ob sie die GKV oder PKV wählen. Beide Systeme dürfen die Selbstständigen dann nicht ablehnen. In der PKV haben sie mindestens Zugang zum sog. Basistarif. Die Beiträge zum Basistarif orientieren sich an Geschlecht und Alter (ohne weitere Risikozuschläge) und dürfen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten.

Weitere Informationen zum Thema "Krankenversicherungsschutz für Selbstständige" erhalten Sie über das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter Tel.: 01805 - 99 66 01.

Unfallversicherung
Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Eine Versicherungspflicht besteht für die unten stehenden Personen, ansonsten besteht für Selbstständige in der Regel nur dann Versicherungspflicht, wenn Arbeitnehmer beschäftigt sind, die über den Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle versichert sind. Es existieren aber auch hier einige Ausnahmen: So haben derzeit 9 der 26 gewerblichen branchenspezifischen Berufsgenossenschaft kraft ihrer Satzung eine Versicherungspflicht auch für den Unternehmer/Freiberufler selbst geregelt. In diesem Fall muss mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen. Über die zuständige Berufsgenossenschaft informiert der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Während alle anderen Sozialversicherungszweige paritätisch finanziert werden, also je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind die Kosten der GUV alleine vom Arbeitgeber zu tragen.

Für einen Großteil der Freien Berufe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständige Berufsgenossenschaft, für Heilkundler (Ärzte usw.) ist die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Es besteht Versicherungspflicht u.a. für folgende Freiberufler (alle in der BGW):

- Krankengymnasten
- Physiotherapeuten
- Hebammen
- Masseure
- Medizinische Bademeister
- Fußpfleger
- Logopäden
- Kranken- und Altenpfleger

Von der Versicherungspflicht explizit befreit sind u.a.:

- Selbstständig tätige Ärzte
- Zahnärzte
- Tierärzte
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Heilpraktiker
- Apotheker

Für alle Nichtpflichtversicherten besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung als Alternative zur Privaten Unfallversicherung. Ansonsten müssen nur die beschäftigten Arbeitnehmer über die BGn versichert werden.

Arbeitslosenversicherung
Die Möglichkeit, sich als selbstständiger Freiberufler (das gilt für alle anderen Selbstständigen ebenso) gegen Arbeitslosigkeit in der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (GAV) versichern zu lassen, besteht grundsätzlich nicht (Ausnahme: siehe unten). Jeder Freiberufler hat jedoch seine angestellten Beschäftigten dem Arbeitsamt (heute Arbeitsagentur) binnen 14 Tagen zu melden.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung über die Arbeitsagentur
Um Existenzgründern den Übergang von einer abhängigen Beschäftigung in die Selbstständigkeit zu erleichtern, wurde mit dem Hartz-III-Gesetz die Möglichkeit für Selbstständige geschaffen, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (weiter) zu versichern. So können sich Selbstständige gegen die insbesondere am Anfang der Selbstständigkeit bestehenden Unsicherheiten ob des geschäftlichen Erfolgs der Selbstständigkeit absichern.

Die ursprünglich bis Ende 2010 befristete freiwillige Arbeitslosen(weiter)versicherung wurde im Jahr 2010 mit dem Beschäftigungschancengesetz zu einem „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ entfristet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Nicht geändert haben sich die Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieses Angebots, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche umfasst und der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor der Existenzgründung mindestens 12 Monate in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein bzw. unmittelbar vor seiner Existenzgründung wenigstens während kurzer Zeit Arbeitslosengeld I (ALG I) oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen haben muss. Im Umkehrschluss heißt dies auch, dass Alt-Selbstständige, die in den letzten beiden Jahren keine 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen können, nach wie vor auch keine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen können.

Der Antrag auf freiwillige (Weiter)Versicherung muss innerhalb von drei Monaten (bisher 1 Monat) nach Beginn der Selbstständigkeit gestellt werden.

Wie hoch sind die Beiträge?
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich einkommensunabhängig und betragen für das Jahr 2011 für Selbstständige in Westdeutschland 38 Euro monatlich, in Ostdeutschland 32 Euro. Ab 2012 verdoppeln sich die Beiträge – ohne entsprechende Leistungserhöhung. Allerdings müssen Existenzgründer im ersten Gründungsjahr nur den jeweils halben Beitrag entrichten.

Hintergrund für diese Beitragserhöhung ist, dass sich bisher der monatliche Beitrag an lediglich einem Viertel der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung) bemessen hat und dies zu einem krassen Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung führte. Dagegen wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern die volle Bezugsgröße bei vergleichbarer Leistung zugrunde gelegt. Somit waren bisher freiwillig Versicherte auf Kosten der Versichertengemeinschaft besser gestellt als die Pflichtversicherten. Mit der Beitragserhöhung wird dieses Missverhältnis bereinigt und die freiwillig Versicherten den Pflichtversicherten weitestgehend gleichgestellt.

Wie lange kann Arbeitslosengeld bezogen werden?
Die Bezugsdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange der Selbstständige in den letzten drei Jahren vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Nach 12 Monaten Beitragszahlung wird der 6-monatige Basisanspruch erworben. Die maximale Anspruchsdauer von 12 Monaten erlangt der Versicherte erst, wenn er zuvor 24 Monate lang Beiträge gezahlt hat.

Liegt ein Restanspruch vor (z. B. 4 Monate), wird dieser mit dem neu erworbenen Anspruch durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung (z. B. Basisanspruch: 6 Monate) zu einem Höchstanspruch (= 10 Monate) zusammengerechnet.

Wie hoch sind die Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung?
Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dessen Höhe wiederum bemisst sich u. a. an der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation. Höher qualifizierte Selbstständige erhalten somit höheres Arbeitslosengeld.

Je nach beruflicher Qualifikation, Familienstand und Kinderzahl liegt das Arbeitslosengeld zwischen monatlich ca. 400 und rund 1.400 Euro. Bis zu 165 Euro monatlich können neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdient werden. Darüber hinaus gehende Einnahmen werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen?
Diejenigen Selbstständigen, die sich bereits vor dem 1. Januar 2011 für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entschieden haben, werden automatisch nach den neuen Regelungen weiterversichert. 

Wer sich neu für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheidet, kann das Versicherungsverhältnis nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer 3-monatigen Frist kündigen.

Ansonsten endet die Versicherung auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

Was ist noch zu beachten?
Tritt der Versicherungsfall ein, müssen Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, d. h. sie müssen u. a. jede von der Agentur für Arbeit vermittelte zumutbare Beschäftigung annehmen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass freiwillig versicherte Selbstständige, die ihre Versicherung bereits zweimal unterbrochen und während dieser Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen haben, künftig keinen erneuten Antrag stellen können.

Für wen lohnt sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung noch?
Aufgrund der stark steigenden Beitragssätze, die wegen des jährlichen Anstiegs der Bezugsgröße noch weiter steigen dürften, stellt sich die Frage, für wen sich dieses Angebot noch lohnt. Aspekte, die für eine Versicherung sprechen, sind z. B.
- die persönliche Qualifikation, die für den individuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit entscheidend ist,
- das persönliche Sicherheitsbedürfnis,
- die persönlichen Lebensumstände (z. B. Familienalleinversorger) und
- das objektive Risiko, in ein Auftragsloch zu fallen und mit der Selbstständigkeit zu scheitern.

Nähere Auskünfte zu der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gibt die zuständige örtliche Arbeitsagentur, siehe auch hier.


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