Telekommunikationsüberwachungsgesetz, Zollfahndungsdienstegesetz, BKA-Gesetz, G-10-Änderungsgesetz haben sukzessive ab 2008 ein Zwei-Klassen-System im Schutz der Verschwiegenheitspflichten der Freiberufler - und damit spiegelbildlich der Verschwiegenheitsrechte der Bürger bei staatlichen Ermittlungsmaßnahmen - geschaffen. So ist z.B. das Abhören von Telefon und Wohnung/Praxis/Kanzleiräumen von Freiberuflern, denen „formal“ die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 53 Strafprozessordnung unabgestuft zugunsten ihrer Mandanten und Patienten zustehen, mit richterlichem Segen größtenteils möglich. Lediglich die Rechtsanwälte sind hiervon ausgenommen – und das auch erst nach entsprechendem Protest, da bis 2011 nur für Strafverteidiger eine Ausnahme vorgesehen war. Der BFB und seine Mitglieder setzen sich nach wie vor für die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160 a Strafprozessordnung (StPO) ein und unterstützen insbesondere den Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht, der im März in den Bundesrat eingebracht worden ist (Bundesrats-Drucksache 99/12).