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Unfallversicherung und Arbeitsschutz

Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Eine Versicherungspflicht besteht für die unten stehenden Personen, ansonsten besteht für Selbstständige in der Regel nur dann Versicherungspflicht, wenn Arbeitnehmer beschäftigt sind, die über den Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle versichert sind. Es existieren aber auch hier einige Ausnahmen:

So haben derzeit 9 der 26 gewerblichen branchenspezifischen Berufsgenossenschaft kraft ihrer Satzung eine Versicherungspflicht auch für den Unternehmer/Freiberufler selbst geregelt. In diesem Fall muss mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen. Über die zuständige Berufsgenossenschaft informiert der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Während alle anderen Sozialversicherungszweige paritätisch finanziert werden, also je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind die Kosten der GUV alleine vom Arbeitgeber zu tragen.

Für einen Großteil der Freien Berufe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständige Berufsgenossenschaft, für Heilkundler (Ärzte usw.) ist die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Es besteht Versicherungspflicht u.a. für folgende Freiberufler (alle in der BGW):
  • Krankengymnasten
  • Physiotherapeuten
  • Hebammen
  • Masseure
  • Medizinische Bademeister
  • Fußpfleger
  • Logopäden
  • Kranken- und Altenpfleger
Von der Versicherungspflicht explizit befreit sind u.a.:
  • Selbstständig tätige Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Heilpraktiker
  • Apotheker