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Definition und Profil

Der Begriff "Freier Beruf" leitet sich von dem des freien Bürgers ab. Im antiken Rom konnte nur ein freier Bürger sich bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten aneignen. Schon damals galt: Solche Dienstleistungen dienten nicht allein dem Individuum, sondern vor allem auch der Gesellschaft.

Die BFB-Mitgliederversammlung hat 1995 folgende Definition des „Freien Berufs“ verabschiedet, die die in ihren wesentlichen Punkten Eingang in die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 S. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie in die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefunden hat.: "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

Zur Charakteristik der Freien Berufe gehören daher:
  • Professionalität
    In unserer immer komplexeren Gesellschaft benötigen die Menschen zunehmend kompetente Unterstützung. Die hochqualifizierten Freiberufler helfen, beraten und vertreten neutral und fachlich unabhängig.
  • Gemeinwohlverpflichtung
    Die Sicherung der Gesundheitsvorsorge, der Rechtsordnung und der Kultur liegt im Interesse aller Bürger. Die der Allgemeinheit verpflichteten Freiberufler tragen dafür besondere Sorge.
  • Selbstkontrolle
    Patienten, Mandanten und Klienten erwarten persönliche Betreuung auf neuestem Kenntnisstand. Der hohe ethische Anspruch der Freiberufler und ihre strenge Selbstkontrolle garantieren gesicherte Qualität.
  • Eigenverantwortlichkeit
    Wer Verantwortung übernimmt, schafft Vertrauen und sichert Wachstum. Freiberufler sind mehrheitlich selbstständig tätig, sie erwirtschaften 10,1 Prozent des Bruttoinlandsproduktes und beschäftigen über drei Millionen Mitarbeiter.
Abgrenzung Freier Beruf oder Gewerbe

Die Frage, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit ein Freier Beruf ist oder ein Gewerbe, kann in vielen Fällen nicht ohne Weiteres beantwortet werden; die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Nachfolgend jene Kriterien, die für eine solche Einstufung entscheidend sind: 

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein.  

§ 1 Abs. 2 PartGG
Seit Juli 1998 enthält § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG die folgende Definition der Freien Berufe:

 "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage
 besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung
 die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige
 Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der
 Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

In Satz 2 dieser Vorschrift werden dann einzelne Freie Berufe aufgezählt.

Abgrenzung "Freier Beruf oder Gewerbe" - Kurzzusammenfassung