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Bundesverfassungsgericht entscheidet zur interprofessionellen Zusammenarbeit

Beschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zwischen Rechtsanwälten und Ärzten beziehungsweise Apothekern

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 12. Januar 2016, der am 2. Februar 2016 veröffentlicht wurde, sind die in § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) enthaltenen Regelungen zur interprofessionellen Zusammenarbeit insoweit verfassungswidrig, als sie eine gemeinschaftliche Berufsausübung zwischen Rechtsanwälten und Ärzten beziehungsweise Apothekern in Form einer Partnerschaftsgesellschaft untersagen. Bisher durften sich Rechtsanwälte ausschließlich mit ihren Kollegen, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern beruflich zusammenschließen. Das Gericht hat in seiner Begründung jedoch den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten betont. Es bestehe aus Rechtsschutzzwecken ein grundsätzliches Bedürfnis, die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Berufen einzuschränken. Das gelte jedoch nicht bei einem Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern, die einer vergleichbaren beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.