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„Urteil des EuGH zur HOAI ist enttäuschend.“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem heutigen Urteil (C‐377/17) fest, dass er die Verbindlichkeit der Mindest‐ und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU‐Recht hält. Es wirkt sich im Ergebnis zulasten der Qualitätssicherung und damit auch des Verbraucherschutzes aus.

EuGH verkündet Urteil zur HOAI

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seinem heutigen Urteil (C-377/17) fest, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Diese Entscheidung hat er maßgeblich darauf gestützt, dass die Preisregelungen das mit ihnen verfolgte Ziel einer Qualitätssicherung deshalb nicht erreichen könnten, weil in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre entsprechende fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben. Damit fehle es an der erforderlichen Kohärenz. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland bezogen auf Höchstsätze nicht begründet, weshalb bloße Preisorientierungen nicht ausreichen würden, um die Ziele der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes zu erreichen.

Hierzu erklärt BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer: „Das Urteil des EuGH ist enttäuschend. Es wirkt sich im Ergebnis zulasten der Qualitätssicherung und damit auch des Verbraucherschutzes aus. Die Mindestpreisregelungen der HOAI gewährleisten in jeder Phase – von der Vorplanung bis zur Bauleitung – die materiellen Voraussetzungen für die gebotene Qualität der Dienstleistungen. Zugunsten des Preises den Rotstift bei der Qualität anzusetzen, das ist auch im Bereich des Bauens verfehlt.“

Erfreulich ist, dass der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, „dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten …“. Zu begrüßen ist auch, dass das Gericht bekräftigt hat, dass Höchstpreise im Grundsatz zum Verbraucherschutz beitragen können, indem unter anderem die Transparenz der von den Dienstleistern angebotenen Preise erhöht wird.

Zu den Konsequenzen der Entscheidung führt Prof. Dr. Ewer aus: „Es wird jetzt Aufgabe des Gesetzgebers sein, zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch welche legislativen Maßnahmen die vom EuGH beanstandete Inkohärenz ausgeräumt werden kann. Zudem wird auf geeignete Weise der Nachweis erbracht werden müssen, dass mit bloßen Preisorientierungen eine mit Mindest- und Höchstpreisen vergleichbare Wirkung nicht erreicht werden kann. Ziel muss es sein, im Interesse der Sicherung der Qualität der Planungs- und Bauleistungen und des Schutzes der Verbraucher den Fortbestand der Mindest- und Höchstpreisregelungen der HOAI auch künftig zu ermöglichen.“