Soziale Sicherung

Rentenversicherung und Altersvorsorge

Die verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten) sind unabhängig vom wirtschaftlichen Status der Berufsausübung als Angestellte oder Selbstständige Pflichtmitglieder im berufsständischen Versorgungswerk ihrer Kammer. Angestellt Tätige können sich zugunsten des Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn neben der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auch Pflichtmitgliedschaft zur Kammer bereits vor dem 1. Januar 1995 bestand. Diese Doppelanforderung erfüllen alle Berufsstände, außer denen der Ingenieure und Psychotherapeuten. Auskünfte zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Einzelfall erteilt das zuständige Versorgungswerk, zu allgemeinen Fragen der berufsständischen Versorgung die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Auch unter den nichtverkammerten Freiberuflern gibt es Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)) rentenversicherungspflichtig sind, da sie laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig gelten.

Im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht ist auch die Frage, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, von Bedeutung. Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren erarbeitet. Erste Informationen gibt es auch hier.

Unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder nicht, sollten insbesondere Freiberufler, die keinen Zugang zu berufsständischen Versorgungswerken haben, zusätzlich eine private Altersvorsorge betreiben.

 

Private Altersvorsorge

Viele Angehörige der Freien Berufe – in der Regel die sogenannten „verkammerten Freien Berufe“ – haben die Möglichkeit bzw. sind verpflichtet, in das für sie zuständige berufsständische Versorgungswerk einzutreten. Über dieses sind sie für das Alter und den Ruhestand abgesichert. Das betrifft insgesamt zwölf Freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Psychotherapeuten. Eine Ausnahme sind die Psychologischen Psychotherapeuten in Berlin. Für sie gibt es kein Versorgungswerk ihrer Kammer. Auch für Ingenieure gilt eine Ausnahme: diese können Mitglied ihrer Kammer sein, müssen dies aber nicht. Wenn sie Kammermitglied sind, müssen sie sich in der Regel über ihr Versorgungswerk rentenversichern. Wenn sie nicht in der Kammer sind, können sie ihre Altersvorsorge eigenständig organisieren.

Eine große Zahl von Freiberuflern hat diese Möglichkeit jedoch nicht und ist somit gehalten, eine private Altersvorsorge etwa in Form einer Riester Rente oder Rürup-Rente vorzunehmen.