Soziale Sicherung

Unfallversicherung und Arbeitsschutz

Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Eine Versicherungspflicht besteht für die unten stehenden Personen, ansonsten besteht für Selbstständige in der Regel nur dann Versicherungspflicht, wenn Arbeitnehmer beschäftigt sind, die über den Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle versichert sind. Es existieren aber auch hier einige Ausnahmen:

Die einzelnen Berufsgenossenschaften können kraft Satzung Gewerbezweige festlegen, bei denen nach ihrer Auffassung ein soziales Schutzbedürfnis besteht, das eine Einbeziehung in den Kreis der Versicherungspflichtigen rechtfertigt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. In diesem Fall muss mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen. Informationen über die jeweilig zuständige Berufsgenossenschaft bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) unter: der Infoline  0800 60 50 40 4.

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich allein aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Die Höhe der Beiträge wird über ein Umlageverfahren ermittelt und vom Unfallrisiko beeinflusst.

Für einen Großteil der Freien Berufe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständige Berufsgenossenschaft, für Heilkundler (Ärzte usw.) ist die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Es besteht Versicherungspflicht u.a. für folgende Freiberufler (alle in der BGW):
  • Krankengymnasten
  • Physiotherapeuten
  • Hebammen
  • Masseure
  • Medizinische Bademeister
  • Fußpfleger
  • Logopäden
  • Kranken- und Altenpfleger
Von der Versicherungspflicht explizit befreit sind u.a. selbstständig tätige:
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Heilpraktiker
  • Apotheker